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Pensionierung um 1767

Eine verbindliche Regelung der Pensionierung gab es noch nicht. Wurde ein Lehrer im Schuldienst alt und leistungsunfähig, so konnte ihm der grosse Rat eine Pension gewähren. Diese bestand aber bloss aus dem Fixum (Tabelle oben), wobei er aber doch die Amtswohnung behalten konnte.

Der Nachfolger des pensionierten Lehrers musste bis zu dessen Tod auf das Fixum verzichten, so dass die Pensionierung eines Lehrers den Staat überhaupt nichts kostete! Diese Tatsache dürfte der Lebenserwartung eines pensionierten Lehrers nicht gerade förderlich gewesen sein