Sonderverordnung zur Pestzeit
Zur Pestzeit im Jahre 1582 befiehlt die Regenz mit Zustimmung des grossen Raths den Schulmeistern wegen der grassierenden Pest nur eine Stunde, täglich Vormittags, zu halten;
- wen die Eltern zu Hause behalten, soll nicht gestraft werden;
- wer selbst die Pest gehabt oder in wessen Haus sie grassiert hat, soll einen Monat aus der Schule bleiben