Nachteilsausgleichsmassnahmen bei Lernstörungen und Behinderungen
Schülerinnen und Schüler sowie Lernende mit einer diagnostizierten Behinderung oder Entwicklungsstörung haben Anspruch auf den so genannten Nachteilsausgleich. In den Richtlinien zu den Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden die Kriterien dafür festgehalten. Die Fachstelle Förderung und Integration (FFI) prüft, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Bei Abschlussprüfungen der Gymnasien, der Fachmaturitätsschule und der Wirtschaftsmittelschule haben die Schülerinnen und Schüler der Prüfungsleitung bis Ende Oktober vor dem Prüfungstermin das Attest vorzulegen. Die Prüfungsleitung legt die zu gewährenden Massnahmen fest.
Die Richtlinien sowie das Antragsformular finden Sie unter untenstehendem Link:
Link zur Informationsseite der FACHSTELLE FÖRDERUNG UND INTEGRATION
Vorlage zur Festlegung der Nachteilsausgleichsmassnahmen
Typ | Titel |
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Nachteilsausgleich Vorlage zur Festlegung der Massnahmen 2023 |