Nachteilsausgleichsmassnahmen bei Lernstörungen und Behinderungen
Schülerinnen und Schüler sowie Lernende mit einer diagnos-tizierten Behinderung oder Entwicklungsstörung haben Anspruch auf den so genannten Nachteilsausgleich. In den Richtlinien zu den Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden die Kriterien dafür festgehalten. Die Fachstelle Förderung und Integration (FFI) prüft, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Richtlinien sowie das Antragsformular finden Sie unter untenstehendem Link:
Link zur Informationsseite der FACHSTELLE FÖRDERUNG UND INTEGRATION