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Ausführungsbestimmungen Elternbeirat GM

Ausführungsbestimmungen betreffend die Zusammenarbeit von
Eltern mit dem Gymnasium am Münsterplatz

Zwecks Erläuterung des § 91 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 (Änderung vom 11. August 1991) und der §§ 61 ff. Schulordnung vom 1. Oktober 1975 (Änderung vom 19. Juni 2000), gibt sich das Gymnasium am Münsterplatz folgende Ausführungsbestimmungen:

Zweck
§ 1 Die Zusammenarbeit der an der Schule Beteiligten – Schülerinnen, Schüler, Lehrpersonen, Eltern und Schulleitung – stellt einen wesentlichen Faktor für die Atmosphäre des Unterrichts und den Schulerfolg dar.

§ 2 Das Gesetz sieht deshalb die Einrichtung eines Elternbeirats vor; er setzt sich aus einer Elternsprecherin bzw. einem Elternsprecher pro Klasse und deren oder dessen Vertretung zusammen. In der 1. bis 3. Klasse behandeln die Elternsprecherinnen resp. die Elternsprecher Belange dieser Klassenstufen und allgemeine Fragen; in den beiden letzten Jahre wirken sie, gleichsam als Freundinnen und Freunde der Schule, weiter im Elternbeirat mit und behandeln Fragen der ganzen Schule und der Schulentwicklung, da alles die Klasse Betreffende dann Sache ihrer mündigen Töchter und Söhne ist.

Dauer
§ 3 Mit dem Schulaustritt der Jugendlichen erlischt automatisch das Mandat der Elternvertretung.

Wahl des Elternbeirats der Schule
§ 4 Im 1. Quartal des Schuljahres laden die Schulleitung oder die Klassenlehrkräfte die Eltern zu einem Elternabend der jeweiligen Klasse ein. Nach der Vorstellung des Schulprogramms des neuen Schuljahres wählen die Eltern je eine Elternsprecherin resp. einen Elternsprecher und deren bzw. dessen Stellvertretung. Die Klassenlehrkraft leitet die Wahlversammlung. Die Wahl kann auch auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden. Auch eine stillschweigende Bestätigung einer bereits gewählten Elternsprecherin bzw. Elternsprechers ist gemäss Schulordnung §68 möglich

§ 5 Die Wahl der Beiräte erfolgt offen oder geheim. Der Korrespondenzweg ist nicht ausgeschlossen.

§ 6 Für die Wahl genügt das einfache Mehr. Die Wahl erfolgt für ein Jahr. Eine Wie-derwahl ist in allen Jahren möglich.

§ 7 Für die Beschlussfähigkeit der Versammlung braucht es die Beteiligung von mindestens einem Viertel der berechtigten Eltern (je Kind zählt eine Stimme).

§ 8 Die für eine Klasse gewählten Beiräte können den Elternbeirat der Schule bilden.

§ 9 Der Elternbeirat konstituiert sich selbst.

 

Aufgaben und Rechte des Elternbeirats

§ 10 Der Elternbeirat hat beratende Funktion.

§ 11 Er behandelt Anliegen der ersten drei Klassenstufen sowie Fragen, die die gesam-te Schule und die Schulentwicklung betreffen. Er hat das Recht, Fragen und Be-gehren zu stellen. Je nach Traktanden kann er Delegationen der an der Schule beteiligten Gremien (Schülerschaft, Schulleitung, Lehrpersonen, Schulhausvor-stände oder Schülerdelegationen) zu seinen Sitzungen einladen.

§ 12 Die Schulinspektionen, die Schulleitung oder die Lehrkräfte können dem Elternbeirat Fragen vorlegen.

§ 13 Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Elternbeirats hat das Recht, an den Schulhauskonferenzen teilzunehmen. Sie bzw. er unterliegen der Schweigepflicht.

§ 14 Der Elternbeirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Für seine Sitzungen kann er kostenlos Schulräume benützen.

§ 15 Die Elternsprecherinnen und -sprecher sind Ansprechpersonen für die Eltern.

§ 16 Eltern und Mitglieder des Elternbeirats wenden sich in allen Belangen zuerst an die direkt zuständige Lehrkraft. Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, gelangt man an die Klassenlehrkraft und gegebenenfalls in einem dritten Schritt an die Schulleitung. Kommt keine Einigung zu Stande, können sich Eltern und Mitglieder des Elternbeirats an die Schulinspektion wenden.

Gemeinsame Anlässe
§ 17 Die Elternsprecherin bzw. der Elternsprecher steht in Kontakt mit der Klassenlehr-kraft und regt bei Bedarf zusätzliche Elternbesuchstage oder Zusammenkünfte an.

§ 18 Da es ein Anliegen der Schule ist, dass Eltern mit ihrer Präsenz das Interesse am Kind und an der Schule bekunden, lädt diese die Eltern jeweils zum Elternbesuchstag, zum Sportstag, zum GM-Fest (über die Schülerinnen und Schüler), zur Schlussfeier und zu weiteren gelegentlichen Anlässen ein.

§ 19 Schulbesuchstage finden in der 1. Klasse einmal pro Quartal an verschiedenen Wochentagen statt, in der 2. und 3. Klasse einmal pro Semester.

§ 20 Obligatorisch finden in der 1. Klasse zwei, in der 2. und 3. Klasse je ein Elternabend respektive ein Anlass mit Eltern statt. Die Klasse hat das Recht, eine Delegation zu stellen. Die Klassenlehrkraft fordert die Eltern in ihrer Einladung auf, ihr Themen und Fragen, die am Abend besprochen werden sollen, bis spätestens drei Tage vor dem Anlass schriftlich mitzuteilen. Die Schulleitung ist über die eingegangenen Themen zu orientieren.