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Sonderverordnung zur Pestzeit

Zur Pestzeit im Jahre 1582 befiehlt die Regenz mit Zustimmung des grossen Raths den Schulmeistern wegen der grassierenden Pest nur eine Stunde, täglich Vormittags, zu halten;

  • wen die Eltern zu Hause behalten, soll nicht gestraft werden;
  • wer selbst die Pest gehabt oder in wessen Haus sie grassiert hat, soll einen Monat aus der Schule bleiben

     
 
 
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